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ZK1 2022 41

Forderung aus Arbeitsrecht

Schwyz · 2022-11-25 · Deutsch SZ
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Forderung aus Arbeitsrecht | Arbeitsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________ GmbH,

E. 2 C.________ GmbH, Beklagte und Berufungsgegnerinnen, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Oktober 2022, ZEV 2022 3);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe zufolge fehlender Rechtspersönlichkeit der Beklagten Ziff. 1 so- wie wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit bezüglich der Beklagten Ziff. 2 auf die Forderungsklage der Klägerin nicht ein.

b) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Berufung, datierend vom

29. Oktober 2022 (unbekannte Postaufgabe; Eingang beim Kantonsgericht am

E. 7 November 2022; KG-act. 1). Am 7. November 2022 teilte die Verfahrensleitung der Klägerin mit, dass Rechtsmittelschriften mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen sei- en (mit Verweis auf Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müss- ten insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinandersetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehler- haft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen, und es sei an- zugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Die Verfahrensleitung räumte der Klä- gerin Gelegenheit ein, innert noch laufender Rechtsmittelfrist eine verbesserte Rechtsmittelschrift einzureichen, weil die vom 29. Oktober 2022 datierende Berufung voraussichtlich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufung entspreche. Im Säumnisfall werde auf die Berufung evtl. nicht einge- treten (KG-act. 2).

2. a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforder- lichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vor- zutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei

Kantonsgericht Schwyz 3 hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen (BGer, Urteil 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 und 38). Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, die der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehen (BGer, Urteil 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37). Fehlt der Berufung eine (hinreichende) Begründung, so ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Bei fehlender oder ungenügender Begründung kann nicht einfach aufgrund der Akten entschieden werden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 18; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38).

b) Die Berufungsschrift der Klägerin enthält keine Rechtsbegehren. In der Begründung führt sie lediglich aus, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei und diesem nicht zustimme, da sie im Büro der Be- klagten Ziff. 1 gearbeitet habe und der Arbeitsvertrag nicht gekündigt worden sei (KG-act. 1). Sie äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb auf die Forde- rungsklage trotz fehlender Rechtspersönlichkeit der Beklagten Ziff. 1 und mangelnder örtlicher Zuständigkeit bezüglich der Beklagten Ziff. 2 einzutreten sei. Die Klägerin legt ebenso wenig dar, inwiefern die Vorinstanz den Sach- verhalt unrichtig festgestellt oder Recht unrichtig angewandt haben soll. Somit setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Auch reichte sie keine verbesserte Eingabe ein, obwohl sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Berufungsbegrün-

Kantonsgericht Schwyz 4 dung den gesetzlichen Anforderungen voraussichtlich nicht genüge (KG- act. 2). Daher ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 310 ZPO). Der vorliegende Ent- scheid kann präsidial erfolgen (vgl. § 40 Abs. 2 JG).

3. Weder sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO) noch ist mangels Einholung einer Berufungsantwort eine Parteientschädigung zuzu- sprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’631.20.
  5. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegnerinnen (1/durch Publikation im Amtsblatt) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. November 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. November 2022 ZK1 2022 41 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. In Sachen A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gegen

1. B.________ GmbH,

2. C.________ GmbH, Beklagte und Berufungsgegnerinnen, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Oktober 2022, ZEV 2022 3);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe zufolge fehlender Rechtspersönlichkeit der Beklagten Ziff. 1 so- wie wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit bezüglich der Beklagten Ziff. 2 auf die Forderungsklage der Klägerin nicht ein.

b) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Berufung, datierend vom

29. Oktober 2022 (unbekannte Postaufgabe; Eingang beim Kantonsgericht am

7. November 2022; KG-act. 1). Am 7. November 2022 teilte die Verfahrensleitung der Klägerin mit, dass Rechtsmittelschriften mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen sei- en (mit Verweis auf Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müss- ten insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinandersetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehler- haft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen, und es sei an- zugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Die Verfahrensleitung räumte der Klä- gerin Gelegenheit ein, innert noch laufender Rechtsmittelfrist eine verbesserte Rechtsmittelschrift einzureichen, weil die vom 29. Oktober 2022 datierende Berufung voraussichtlich nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügende Berufung entspreche. Im Säumnisfall werde auf die Berufung evtl. nicht einge- treten (KG-act. 2).

2. a) Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforder- lichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vor- zutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei

Kantonsgericht Schwyz 3 hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen (BGer, Urteil 5A_410/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 und 38). Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, die der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehen (BGer, Urteil 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 37). Fehlt der Berufung eine (hinreichende) Begründung, so ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Bei fehlender oder ungenügender Begründung kann nicht einfach aufgrund der Akten entschieden werden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 18; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38).

b) Die Berufungsschrift der Klägerin enthält keine Rechtsbegehren. In der Begründung führt sie lediglich aus, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei und diesem nicht zustimme, da sie im Büro der Be- klagten Ziff. 1 gearbeitet habe und der Arbeitsvertrag nicht gekündigt worden sei (KG-act. 1). Sie äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb auf die Forde- rungsklage trotz fehlender Rechtspersönlichkeit der Beklagten Ziff. 1 und mangelnder örtlicher Zuständigkeit bezüglich der Beklagten Ziff. 2 einzutreten sei. Die Klägerin legt ebenso wenig dar, inwiefern die Vorinstanz den Sach- verhalt unrichtig festgestellt oder Recht unrichtig angewandt haben soll. Somit setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Auch reichte sie keine verbesserte Eingabe ein, obwohl sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Berufungsbegrün-

Kantonsgericht Schwyz 4 dung den gesetzlichen Anforderungen voraussichtlich nicht genüge (KG- act. 2). Daher ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 310 ZPO). Der vorliegende Ent- scheid kann präsidial erfolgen (vgl. § 40 Abs. 2 JG).

3. Weder sind Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO) noch ist mangels Einholung einer Berufungsantwort eine Parteientschädigung zuzu- sprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’631.20.

5. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), die Berufungsgegnerinnen (1/durch Publikation im Amtsblatt) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. November 2022 kau